Die Kostenübernahme erfolgt nur an Krankenanstalten, die einen Vertrag mit dem IVF-Fonds abgeschlossen haben.
Vor Beginn einer Behandlung gemäß dem IVF-Fonds-Gesetz muss das Vorliegen einer medizinisch gesicherten Indikation eindeutig feststehen.
Vom IVF-Zentrum wird festgestellt, ob eine den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes entsprechende Diagnose der Sterilität bei der Frau und/oder beim Mann vorliegt und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilkostenübernahme durch den IVF-Fonds erfüllt sind.
Im Anschluss wird zwischen dem IVF-Zentrum und dem Paar ein Behandlungsvertrag geschlossen. Das behandelte Paar ist dann ausschließlich zur Leistung des 30%igen Selbstbehaltes verpflichtet, die übrigen Kosten werden direkt vom IVF-Zentrum (rechtlich gesehen "der Vertragskrankenanstalt") mit dem Fonds abgerechnet. Das bedeutet, dass keine individuelle Antragstellung an den Fonds erforderlich ist!
Mit der Durchführung eines IVF-Fonds-Versuches verpflichtet sich das Paar auch, der Vertragskrankenanstalt, die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis des Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen 3 Monaten zu melden. Unterbleibt diese Meldung, sind dem IVF-Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten zurückzuerstatten.
ACHTUNG: Eine Selbstfinanzierung der Behandlung mit nachträglicher Einreichung um Kostenrückerstattung beim Fonds ist nicht möglich.