Ãœbersicht - Rechtslage in Europa
Eine gute Übersicht über die derzeitige Rechtslage in Europa wurde vom deutschen Max Planck Institut 2001 erarbeitet (und 2003 letztmalig überarbeitet):
Leihmutterschaft
Unter "Leihmutterschaft" versteht man das "Leihen" der Gebärmutter oder vielmehr der Fähigkeit, schwanger zu werden und bleiben zu können sowie ein Kind zu gebären, für die gesamte Dauer einer Schwangerschaft, um für eine andere Frau ein Kind zur Welt zu bringen.
Dies beinhaltet aber den Verzicht der Leihmutter auf ihre mütterlichen Rechte, sie muss das Kind nach der Geburt einem "Auftraggeberpaar" übergeben.
Reproduktionsmedizinisch gibt es dafür folgende Möglichkeiten:
- Der Embryo, der das genetische Potential der bestellenden Eltern hat, kann der „Tragemutter" implantiert werden. Die genetische Mutter, die den Auftrag gegeben hat, wird später die soziale, die „Sorgemutter" sein. Die soziale Mutter und die gebärende Frau sind verschiedene Personen.
- Die „Tragemutter" kann mit dem Sperma des Mannes des auftraggebenden Paares inseminiert werden. Dann sind genetische und austragende sowie gebärende Frau identisch, die soziale Mutter ist „lediglich" die Frau des genetischen Vaters.
In Österreich (und Deutschland) ist die Leihmutterschaft - wie in vielen europäischen Ländern - verboten. In Ländern wie Großbritannien, den USA, Südafrika, der Ukraine und Russland, in denen das Verfahren erlaubt ist, entstand ein regelrechtes Geschäft mit den Ersatzmüttern. In Großbritannien oder den USA zahlen Paare im Schnitt zwischen 14 000 und 19 000 Euro für das Austragen des Babys, obwohl beispielsweise britischen Leihmüttern die Bezahlung ihrer Dienste laut Gesetz verboten ist. Hunderte von Agenturen haben sich auf die Vermittlung von kinderlosen Paaren und möglichen Müttern spezialisiert.
Für ein Paar und für die Leihmutter kann die Situation psychisch sehr belastend sein. Zudem ist die juristische Situation bei einer Leihmutterschaft im Ausland alles andere als eindeutig. Im österreichischen (und deutschen) Recht gilt beispielsweise die Frau, die das Kind austrägt und gebärt, auch als Mutter. Bei einer verheirateten Leihmutter wird durch die so genannte "Ehelichkeitsvermutung" außerdem der Ehemann automatisch zum Vater, es sei denn, er ficht die Vaterschaft erfolgreich an. Wen im Streitfall das Gericht als Mutter und Vater ansieht, ist also fraglich.
Ei- und Samenspende
Auch die diesbezüglichen Vorgaben und Regelungen sind in den Mitgliedsstaaten der EU durchaus unterschiedlich.
Die Europäische Union hat 2005 unter ihren Mitgliedsstaaten den Status betreffend Ei- und Samenzellspende erhoben und in dem EU-Bericht "Report on the Regulation of Reproductive Cell Donation in the European Union", (pdf, 442 kB), im Februar 2006 veröffentlicht.
Wesentliches Detail: Die Eizellspende ist außer in Österreich innerhalb der EU nur in Deutschland gesetzlich verboten, in allen anderen EU-Ländern nicht.
Auswahl der Embryonen nach Geschlecht
Was, wenn die Eltern nur eine Tochter - oder keinesfalls eine Tochter wollen? Wie regeln andere EU-Staaten die Selektion nach dem Geschlecht?
Deutschland: In Deutschland ist die Auswahl eines bereits existierenden Embryos nach seinem Geschlecht durch das Embryonenschutzgesetz ohne Ausnahme verboten. Dies gilt auch, wenn dadurch eine schwerwiegende Krankheit vermieden werden soll. Die Auswahl des Geschlechts eines Kindes durch die Selektion der Samenzellen, die für eine IVF oder für eine Insemination verwendet werden sollen, ist nur zur Verhütung schwerwiegender, an das Geschlecht gebundene Erbkrankheiten (z.B. Muskeldystrophie) erlaubt.
Dänemark: Die dänische Gesetzgebung bestimmt, dass das Geschlecht eines Kindes nur zur Verhinderung schwerer, an das Geschlecht gebundene Erbkrankheiten ausgewählt werden kann.
Finnland: Gegenwärtig bestehen in Finnland keine spezifischen Regelungen über die Auswahl des Geschlechts eines Kindes.
Frankreich: In Frankreich bestehen gegenwärtig keine ausdrücklichen Regelungen über die Auswahl des Geschlechts eines Kindes.
Großbritannien: In Großbritannien dürfen Eltern das Geschlecht ihres Kindes nur dann bestimmen, wenn ein besonders hohes Risiko der Vererbung einer mit dem Geschlecht verbundenen genetischen Krankheit besteht. Die Wahl des Geschlechts eines Kindes zur „Herstellung eines Gleichgewichts innerhalb der Familie", ist in den amtlich zugelassenen Kliniken (so genannten „licensed clinics") in Großbritannien nicht erlaubt. Private Kliniken (so genannte „unlicensed clinics") verletzen jedoch das Gesetz nicht, wenn sie das Sortieren von Samenzellen zu diesem Zweck anbieten.
Portugal: Gesetzliches Verbot der Anwendung von medizinisch unterstützten Zeugungstechniken, die darauf hinauslaufen, das Geschlecht eines zukünftigen Kindes auszuwählen, es sei denn, dass dadurch schwere an das Geschlecht gebundene Erbkrankheiten vermieden werden können.
Spanien: In Spanien ist die Auswahl des Geschlechts eines Kindes erlaubt, wenn dadurch eine an das Geschlecht gebundene genetische Krankheit verhindert werden kann.
Selektion von Embryonen, um Gewebe für andere Menschen zu erhalten
Deutschland: In Deutschland sind Untersuchungen an einem Embryo nur erlaubt, wenn dies zu seinem eigenen Wohl geschieht. Somit sind Untersuchungen zur Selektion eines bestimmten Gewebetyps verboten.
Dänemark: In Dänemark gibt es kein spezifisches Gesetz zu diesem Thema. Aber durch das Gesetz zur künstlichen Befruchtung ist festgelegt, dass eine Eizelle nur dann auf Grund ihrer genetischen Eigenschaften ausgewählt werden darf, wenn das Risiko einer bekannten schweren Erbkrankheit besteht.
Finnland: Keine spezielle Regelung.
Frankreich: Bisher gibt es im französischen Recht keine Aussage, in der die Verwendung von embryonalen Stammzellen zur Heilung einer Krankheit einer anderen Person als illegal bezeichnet würde.
Großbritannien: Am 13. Dezember 2001 erklärte die Human Fertilisation and Embryologie Authority (HFEA) in Großbritannien, dass sie bereit sei, einem Elternpaar zu erlauben, die Gene eines zukünftigen Kindes so zu wählen, dass mit Hilfe dieser Schwangerschaft das Leben eines bereits geborenen kranken Kindes dieser Eltern gerettet werden könnte. Mittels Präimplantationsdiagnostik (PID) wurde sichergestellt, dass das Neugeborene erstens nicht ebenfalls die genetische Krankheit erben würde, unter der die bereits lebende Schwester leidet, und dass zweitens darüber hinaus eine Gewebeverträglichkeit zur dieser Schwester besteht. Dies ermöglichte es den Ärzten, aus der Plazenta des Neugeborenen Gewebezellen zu entnehmen, um die Schwester zu heilen. Ähnliche Fälle sollen auch in Zukunft von Fall zu Fall individuell beraten und entschieden werden.
Portugal: In Portugal gibt es kein auf diese Fragestellung anwendbares Gesetz.
Spanien: In Spanien gibt es weder ein auf diese Fragestellung anwendbares Gesetz, noch einen entsprechenden Präzedenzfall.